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Bildung von Ausschüssen für die XVIII. Wahlperiode – Umbenennung

Die Stadtverordnetenversammlung bildet gemäß § 62 (1) HGO zusätzlich zum Ältesten- und Haupt- und Finanzausschuss, die bereits eingesetzt wurden, weitere Ausschüsse mit der genannten Mitgliederzahl für die XVIII. Weiterlesen