Gilt der Datenschutz auch für Mieter*innen?

Anfrage der Fraktion DIE LINKE. im Römer

In Frankfurt fehlt es an bezahlbarem Wohnraum. Da die Wohnungsvergabe marktförmig organisiert ist, sind Mieter*innen, um Wohnungen zu finden, auf diejenigen angewiesen, die Wohnungen besitzen. Die Vermieter*innen wiederum befinden sich in einer Machtposition gegenüber den Mieter*innen. Diese Machtposition wird häufig ausgenutzt, indem bspw. überteuerte Preise zur Übergabe für Einrichtungsgegenstände verlangt werden. Viel schwerwiegender ist jedoch, dass die Wohnungsvergabe oft diskriminierend ist – im Hinblick auf Aussehen, Religion, Herkunft und alle möglichen weiteren Kategorien.

Dabei regelt das Bundesdatenschutzgesetz, auf welche Daten Vermieter*innen ein Anrecht haben – nämlich ausschließlich auf solche, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Mietvertrages von Bedeutung sind. Doch das ist in Orten wie Frankfurt, wo bezahlbarer Wohnraum Mangelware ist, kaum von Bedeutung: „Gerade bei der Mietsituation in Ballungsräumen bleibt Wohnungssuchenden in der Regel keine freie Wahl, ob sie in diese Art der Datenerhebung und -nutzung einwilligen oder nicht“ (Bundesbeauftragter für Datenschutz, 2005). Allein um das Interesse an einer Wohnung zu bekunden, müssen verschiedene Daten angegeben werden.

Wohnungsunternehmen, an denen die Kommune Anteile hält (im Folgenden: öffentliche Wohnungsunternehmen), können dieser Zwangssituation und den diskriminierenden Taktiken etwas entgegen setzen. Zum einen ist ihr erklärtes Ziel, alle mit Wohnraum zu versorgen – und sollte dies auch sein. Die ABG Frankfurt Holding (99,9 Prozent gehören Frankfurt) etwa will „breite Schichten der Bevölkerung“ mit Wohnraum versorgen und die Nassauische Heimstätte (31,11 Prozent gehören Frankfurt und 56,02 dem Land Hessen), versteht sich als „Unternehmen in der Tradition der ehemals gemeinnützigen Wohnungswirtschaft“. Zum anderen halten sie umfangreiche Wohnungsbestände und könnten mit einer diskriminierungsfreien Vermietung ein Zeichen für andere Vermieter*innen in Frankfurt setzen. ABG und Nassauischer Heimstätte (NH) gehören insgesamt 67.436 Wohnungen in Frankfurt; das sind fast 18 Prozent aller Wohnungen in Frankfurt.

Trotz dieser Möglichkeiten ist es auch bei den öffentlichen Wohnungsunternehmen gängige Praxis, bestimmte Daten abzufragen: Will man sein Interesse zur Anmietung einer Wohnung bekunden, muss man bei der ABG zum Beispiel angeben, welche Staatsangehörigkeit man besitzt und ob man wegen Hausstreitigkeiten verurteilt wurde. Bei der Nassauischen Heimstätte wird zusätzlich nach dem Arbeitgeber und dem Monatsnettoeinkommen gefragt.

Die folgenden Fragen beziehen sich auf öffentliche Wohnungsunternehmen, wobei die Hoffnung besteht, dass die Kommune direkter auf deren Handeln im Sinne einer diskriminierungsärmeren Wohnungsvermietung einwirken kann.

Der Magistrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Welche Daten müssen zur Interessensbekundung einer Wohnung angegeben werden?
  2. Welche der angegebenen Daten beeinflussen die Entscheidung ein Wohnungsangebot zu senden und inwiefern tun sie dies?
  3. Für wen sind die angegebenen Daten einsehbar?
  4. In welcher Form und für welchen Zeitraum werden die Daten gespeichert?
  5. Zu welchen Zwecken wurden diese Daten in der Vergangenheit eingesehen?
  6. Holen öffentliche Wohnungsunternehmen auf anderen als den angezeigten  Wegen (Schufa, Creditreform), bspw. von anderen Wohnungsunternehmen, Daten über Personen ein, die bei ihnen Wohnungen mieten oder mieten wollen?
  7. Werden aufgrund der angegebenen Informationen Wohnungen in bestimmten Lagen angeboten (außer auf Wunsch der potenziellen Mieterin bzw. des Mieters)?
  8. Auf welcher Grundlage fragen die öffentlichen Wohnungsunternehmen die Staatsangehörigkeit nach bzw. mit welchem Vermietungskonzept rechtfertigen sie es, dieses Kriterium für eine stadtübergreifende Interessensbekundung zu erfragen?
  9. Wie wollen Stadtregierung und öffentliche Wohnungsunternehmen mit dem im Frankfurter Vertrag von 1994 festgelegten Konzept des Ausländer*innen-Anteils Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt reduzieren?
  10. Inwiefern rechtfertigen der Frankfurter Vertrag und das Bundesdatenschutzgesetz das Erfragen der Wohndauer in Deutschland aller potenziell wohnungssuchenden Haushaltsmitglieder wie es die ABG tut? Inwiefern ist es relevant ob ein Partner „aus Deutschland“ ist?
  11. Wie wird die Antwort auf die Frage berücksichtigt, ob man schon bei anderen Tochtergesellschaften der ABG Mieter*in gewesen sei?
  12. Die ABG fragt explizit die Art des Anstellungsverhältnisses ab. Wie wird diese Information bei der Wohnungsvermittlung bedacht? Wie sind Freiberufler*innen und Selbstständige mit unregelmäßigem Einkommen davon betroffen?
  13. Die NH fragt nach Arbeitgeber und Monatsnettoeinkommen. Wie werden diese Abfragen bei einer Interessensbekundung für eine Wohnung begründet? Wie wirkt sich das auf die Wohnungsvermittlung aus? Wie wirkt sich diese Information insbesondere aus, wenn die betreffenden Personen Anrecht auf Wohnungen haben, die im Mittelstandsprogramm der Stadt Frankfurt gefördert sind und aufgrund dessen an reichere Personen (Einkommensstufe 3) für bis zu 2 Euro pro Quadratmeter teurer vermietet werden dürfen?
  14. Wie kann es geahndet werden, wenn zu Unrecht erhobene Daten falsch angegeben werden? Wie wird es geahndet?
  15. Inwiefern hat es für die Interessent*innen Auswirkungen, wenn Felder nicht ausgefüllt werden, die keine Pflichtfelder sind?
  16. Wie oft haben sich Frankfurter Mieter*innen in den vergangenen Jahren an die Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz gewandt, um widerrechtlich eingeholten Daten zu wiedersprechen?
  17. Welche Daten müssen nach dem Datenschutzgesetz bei der Anmietung einer Wohnung angegeben werden?
  18. Welche Daten werden von den öffentlichen Wohnungsunternehmen zur Anmietung einer Wohnung von potenziellen Mieter*innen abgefragt?
  19. Welche Daten müssen bei den öffentlichen Wohnungsunternehmen zur Anmietung einer Wohnung angegeben werden?
  20. Werden Arbeitsbeginn und Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfragt? Wenn ja: Auf welcher Grundlage geschieht das?
  21. Gehören dazu auch Ausweiskopien und Arbeitsverträge? Wenn ja, inwiefern sind diese zur Durchführung des Mietvertrags erforderlich, wie es das Bundesdatenschutzgesetz vorsieht?
  22. Für wen sind die Daten einsehbar?
  23. In welcher Form und für welchen Zeitraum werden diese Daten gespeichert?
  24. Zu welchen Zwecken und wie oft wurden diese Daten in der Vergangenheit eingesehen?
  25. Wie werden Mieter*innen darüber informiert, dass ihre Daten eingesehen wurden?
  26. Werden die Daten an potenzielle andere Vermieter*innen oder Unternehmen weitergegeben?
  27. Vermieter*innen können neben verspäteten Mietzahlungen selbst Verstöße gegen Hausordnungen zu Buche bringen und Mieter*innen damit die Anmietung einer neuen Wohnung erschweren. Welche Daten geben die öffentlichen Wohnungsunternehmen an wen weiter?
  28. Ab welcher Höhe werden Mietrückstände der Schufa mitgeteilt?
  29. Wie häufig haben die öffentlichen Wohnungsunternehmen in den letzten Jahren der Schufa Mitteilungen über Mieter*innen offen gelegt?
  30. Welche Konsequenzen können Schufa-Einträge für die Mieter*innen haben?
  31. Wie geht die Stadtregierung gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt vor?
  32. Wie setzt sie sich die Stadtregierung gegen überhöhte Ãœbernahmekosten von Einrichtungsgegenständen u. Ã¤. ein?
  33. Wie stellt die Stadtregierung sicher, dass Rechtsstreite mit Vermieter*innen keine Nachteile bei einer anschließenden Wohnungssuche nach sich ziehen?

 

DIE LINKE. im Römer

 

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