Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes

Anfrage gemäß § 50 (2) HGO

Am 1. Juli 2017 tritt das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) für die Betroffenen – Sexarbeiter*

innen, Betreiber*innen eines Prostitutionsgewerbes sowie Prostitutionskund*innen – in Kraft. Kommunen sind verpflichtet, gemäß

  • § 10 ProstSchG eine für alle Sexarbeiter*innen verpflichtende „gesundheitliche Beratung“ anzubieten,
  • § 3 bis § 6 ProstSchG, eine persönliche Anmeldung aller Sexarbeiter/innen zu gewährleisten,
  • § 7 und § 8 ProstSchG mit allen örtlich tätigen, der Anmeldepflicht unterliegenden Sexarbeiter*innen ein obligatorisches „Informations- und Beratungsgespräch“ zu führen,
  • § 12 und § 13 ProstSchG über eine „zuständige Behörde“ eine Erlaubnis für das Führen eines Prostitutionsgewerbes zu erteilen, sofern die entsprechenden Personen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis besitzen. Diese Voraussetzungen sind gemäß § 14 – § 17 ProstSchG von der zuständigen Behörde zu überprüfen.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich nachfolgende Fragen hinsichtlich der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben in der Stadt Frankfurt am Main.

A. Allgemeine Fragen

Um den mit der Umsetzung des ProstSchG einhergehenden kommunalen Aufgaben wie

  • die obligatorische Gesundheitsberatung,
  • die Anmeldung von Sexarbeiter*innen,
  • das zusätzliche „Informations- und Beratungsgespräch“ für Sexarbeiter*innen
  • sowie die Beantragung einer Erlaubnis für das Führen eines Prostitutionsgewerbes

sachgerecht durchzuführen, bedarf es einer Einschätzung hinsichtlich des Umfangs der Prostitution in der Stadt.

Wir fragen daher:

  1. Wie hoch beziffert die Stadt die Zahl der in Frankfurt tätigen Sexarbeiter*innen? Bitte unterscheiden Sie nach weiblich/männlich/anderem Geschlecht.
  2. Wie hoch war die Zahl der Sexarbeiter*innen, die 2016 in Frankfurt freiwillig die anonymen und kostenfreien Angebote der Beratungsstelle für HIV und STI des Gesundheitsamts aufgesucht haben (bitte nach Geschlecht differenzieren)?
  3. Da 18- bis 21-jährige Sexarbeitende doppelt so häufig an verpflichtenden Beratungsgesprächen teilnehmen müssen als solche, die älter als 21 Jahre sind: Wie hoch beziffert die Stadt den Anteil der 18- bis 21-jährigen Sexarbeiter*innen, aufgegliedert nach Geschlecht, und den daraus resultierenden Beratungsbedarf?
  4. Wie hoch ist der Anteil derjenigen Sexarbeiter*innen, bei denen aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten bei der gesundheitlichen Pflichtberatung sowie beim „Informations- und Beratungsgespräch“ Dolmetschung bzw. Sprachmittlung hinzugezogen werden müssen?
  5. Was sind aufgrund bisheriger Erfahrungen bei Streetwork und der Inanspruchnahme der HIV/STI-Beratung die wichtigsten Sprachen, bei denen professionelles Dolmetschen voraussichtlich erforderlich sein wird?
  6. Welche anderen Sprachen jenseits der zuvor genannten hauptsächlich vertretenen Sprachen sind unter Sexarbeiter/innen darüber hinaus vorhanden und erfordern Dolmetschung?
  7. Mit welcher Gesamtzahl gesundheitlicher Pflichtberatungen pro Jahr rechnet die Stadt?
  8. Mit welcher Anzahl erlaubnispflichtiger Prostitutionsgewerbe (mit zwei Sexarbeiter*innen und mehr) rechnet der Magistrat in Frankfurt? Bitte differenzieren Sie nach
      1. Großbordelle/Laufhäuser,
      2. FKK- u. Saunaclubs,
      3. Terminwohnungen (ausschließlich Arbeitsräume),
      4. Privatwohnungen (mindestens eine Person wohnt darin),
      5. Escort-Vermittlungen,
      6. Anbahnungsorte männlicher Prostitution.
  9. Mit welcher Zahl erlaubnispflichtiger „Prostitutionsfahrzeuge“ ist im Stadtgebiet Frankfurt zu rechnen?
  10. Mit wie vielen erlaubnispflichtigen „Prostitutionsveranstaltungen“ ist in Frankfurt nach bisherigen Erfahrungen pro Jahr zu rechnen?
  11. Wird mit der Umsetzung des ProstSchG in Frankfurt das so genannte „Düsseldorfer Verfahren“ der Steuereintreibung bei Sexarbeiter*innen eingestellt? Wenn nein, warum nicht?

B. Organisation und Durchführung der Gesundheitsberatung

  1. Welche städtische Behörde trägt die Verantwortung für die Durchführung der Pflichtberatung für Sexarbeiter*innen?
  2. In welchen Räumlichkeiten findet diese statt?
  3. Mit welchem Raumbedarf (in m²) wird seitens der Stadt für diese Beratung gerechnet?
  4. Findet die gesundheitliche Pflichtberatung in räumlicher Distanz oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den bisher schon offerierten freiwilligen, anonymen und kostenfreien HIV/STI-Beratungsangeboten statt?
  5. Findet die Pflichtberatung für Sexarbeiter*innen zeitlich parallel oder zeitlich versetzt zu dieser bereits bestehenden Beratung zu HIV/STI statt?
  6. Ist das gleiche Personal mit der obligatorischen und mit der freiwilligen Gesundheitsberatung betraut oder wird jeweils unterschiedliches Personal eingesetzt?
  7. Nach Angaben des Frankfurter Gesundheitsamtes waren im Jahr 2014 unter den insgesamt 3.190 Patienten, die die anonyme Beratungsstelle für HIV und STI des Gesundheitsamtes aufsuchten, rund 600 Sexarbeiter/innen. Das sind knapp 20% all derjenigen, die dieses Beratungsangebot annahmen. Rechnet die Stadt aufgrund der Überschneidung der Klientel perspektivisch mit einer personellen Ausdünnung und einem reduzierten Umfang der bisher freiwillig, anonym und kostenfrei angebotenen HIV/STI-Beratung?
  8. Welche berufliche Qualifikation wird für die Durchführung der gesundheitlichen Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen als erforderlich erachtet?
  9. Ist geplant, bei der gesundheitlichen Beratung ausschließlich oder vorwiegend Beraterinnen (also keine männlichen Berater) einzusetzen?
  10. Wie viele Stellen (mit Angabe des Stellen- bzw. Stundenumfangs) werden für notwendig erachtet, um in Frankfurt dem gesetzlichen Auftrag der gesundheitlichen Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen nachzukommen?
  11. Sind die erforderlichen Personalressourcen hinsichtlich der medizinischen Beratung mit bereits vorhandenen Kräften abzudecken oder geht die Stadt von Neueinstellungen zu diesem Zweck aus?
  12. Mit welchen jährlichen Personalkosten im Bereich der medizinischen Beratung ist zu rechnen, um die gesundheitliche Pflichtberatung von Sexarbeiter/innen durchzuführen?
  13. Ist neben dem zur medizinischen Beratung notwendigen Personal zusätzliches Personal im Verwaltungsbereich notwendig, um die gesundheitliche Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen durchzuführen?
  14. Wie ist der Stellen- bzw. Stundenumfang bei zusätzlich erforderlichen Personalressourcen im Verwaltungsbereich zu beziffern?
  15. Wie hoch sind die jährlichen Kosten für zusätzliches Personal im Verwaltungsbereich?
  16. Wird darüber hinaus – wie etwa in der Stadt München – die Einstellung einer zusätzlichen sozialpädagogischen Fachkraft erwogen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welchem Stellen- bzw. Stundenumfang? Mit welchen jährlichen Ausgaben ist in diesem Fall zu rechnen?
  17. Ist geplant, die für die Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen eingesetzten Mitarbeiter*innen speziell zu schulen? Wenn ja, mit welchen Inhalten und mit welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht?
  18. Wie hoch beziffert die Stadt die Zahl der erforderlichen Sprachmittler*innen, um die gesundheitliche Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchführen zu können? Soll dabei das bestehende Angebot der Telefondolmetschung genutzt werden?
  19. Wie hoch wird der jährliche Stundenumfang bei Dolmetscher- bzw. Sprachmittler*innen im Kontext der gesundheitlichen Pflichtberatung veranschlagt?
  20. Erfolgt der Einsatz von Dolmetscher- oder Sprachmittler*innen auf Antrag der betroffenen Sexarbeiter/innen oder regelhaft?
  21. Sind die wichtigsten von Sexarbeiter*innen gesprochenen Sprachen an jedem Öffnungstag der gesundheitlichen Pflichtberatung abrufbar? Wenn nein, warum nicht?
  22. Mit welchen jährlichen Kosten rechnet die Stadt durch den Einsatz von Sprachmittler*innen für die gesundheitliche Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen?
  23. Soll die Abwicklung der gesundheitlichen Pflichtberatung in Form offener Sprechstunden oder in Form einer Terminierung aufgrund einer vorab von den Sexarbeiter*innen vorzunehmenden Anmeldung erfolgen?
  24. Ist es Sexarbeiter*innen erlaubt, ähnlich wie bei Beratungsterminen im Jobcenter zum Beratungsgespräch Begleitpersonen ihrer Wahl hinzuziehen? Wenn nein, warum nicht?
  25. Durch welche Vorkehrungen wird in Bezug auf die Durchführung der gesundheitlichen Pflichtberatung die gesetzlich geforderte „Vertraulichkeit der Beratung“ gewährleistet?
  26. Ist davon auszugehen, dass Sexarbeiter*innen mit Wartezeiten im Hinblick auf die Inanspruchnahme der gesundheitlichen Pflichtberatung zu rechnen haben? Wenn ja, um welche Größenordnung geht es bei diesen möglichen Wartezeiten?
  27. Wie hoch wird die durchschnittliche Dauer eines Beratungsgesprächs im Kontext der gesundheitlichen Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen angesetzt?
  28. An welchen bzw. wie vielen Tagen die Woche wird Sexarbeiter*innen Gelegenheit zur Teilnahme an der gesundheitlichen Pflichtberatung gegeben?
  29. Wie sind jeweils die täglichen Öffnungszeiten?
  30. Mit welcher Zahl (a) täglich, (b) wöchentlich, (c) monatlich durchgeführter Beratungen rechnet der Magistrat?
  31. In NRW sollen von Sexarbeiter*innen keine Gebühren für Beratungen erhoben werden, zu denen sie zwangsverpflichtet sind. In München hingegen sind Gebühren geplant. Ist in Frankfurt geplant, Gebühren für die Inanspruchnahme der gesundheitlichen Pflichtberatung zu erheben? Wenn ja, in welcher Höhe?
  32. Ist geplant, im Zuge der gesundheitlichen Pflichtberatung Sexarbeiter*innen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines HIV-Schnelltests hinzuweisen?
  33. Wenn HIV-Tests angeboten werden, wo wird dieser Test durchgeführt werden?
  34. Wenn HIV-Tests angeboten werden, wie geht die Beratungsstelle mit der Tatsache um, dass Sexarbeiter einerseits regelmäßig Sexualkontakte zu unterschiedlichen Personen pflegen, HIV-Schnelltests aber andererseits eine diagnostische Lücke aufweisen und nur 12 Wochen zurück liegende infektiöse Kontakte nachweisen können? Welche Sinnhaftigkeit hätten solche HIV-Schnelltests im Falle der Berufsgruppe der Sexarbeiter*innen?
  35. Werden den Sexarbeiter/innen im Rahmen der gesundheitlichen Pflichtberatung HIV-Schnelltests – wie in München – anonym angeboten werden?
  36. Wie lässt sich aus Sicht der Stadt die Anonymität eines HIV-Schnelltests wahren, wenn Sexarbeiter*innen im Zuge der gesundheitlichen Pflichtberatung ihren Namen preisgeben müssen?
  37. Wenn HIV-Schnelltests nicht anonym angeboten werden, warum ist das so?
  38. Werden HIV-Schnelltests für Sexarbeiter*innen kostenfrei angeboten?
  39. Ist geplant, im Kontext der gesundheitlichen Pflichtberatung Fachberatungsstellen einzubeziehen? Wenn ja, welche?
  40. Existieren bereits bundeseinheitliche Vordrucke für die Bescheinigung der Teilnahme an der gesundheitlichen Pflichtberatung?
  41. Wie bewertet die Stadt Befürchtungen von Betroffenen, von Selbstorganisationen und Datenschützern, dass die Mitführpflicht der Bescheinigung über die Teilnahme an einer gesundheitlichen Pflichtberatung eine stigmatisierende Wirkung hat und zudem geeignet ist, wegen der dort aufgenommenen sensiblen Daten unbefugten Dritten Erpressungspotenzial an die Hand zu geben?
  42. Seit dem 1. Januar 2011 werden die Daten der anonymen Beratungsstelle für HIV und STI mittels einer „gemeinsamen Software“ und auf einer „einheitlichen Datenbasis“ aufbereitet und verarbeitet. Findet die Verarbeitung sensibler Daten von Sexarbeiter*innen im Zuge der gesundheitlichen Pflichtberatung ebenfalls mit dieser technischen Grundlage oder gesondert davon statt?
  43. Falls die Verarbeitung von Daten aus der gesundheitlichen Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen nicht gesondert stattfindet, warum nicht?
  44. Falls eine gesonderte Verarbeitung erfolgt: Welche Software ist dann dafür vorgesehen?
  45. Welche Vorkehrungen im Hinblick auf den Datenschutz trifft die für die gesundheitliche Pflichtberatung zuständige Behörde, damit nicht unbefugte Dritte Zugang zu sensiblen Daten von Sexarbeiter*innen erlangen?
  46. Mit welchen jährlichen Gesamtkosten im Zusammenhang der gesundheitlichen Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen rechnet der Magistrat?

C. Organisation und Durchführung der Anmeldung von Sexarbeiter*innen sowie zur Durchführung des „Informations- und Beratungsgesprächs“

  1. Welche städtische Behörde trägt die Verantwortung für die Durchführung der Anmeldung von Sexarbeiter*innen, und wer ist die zuständige Behörde für die Durchführung der obligatorischen „Informations- und Beratungsgespräche“?
  2. In welchen Räumlichkeiten findet diese statt?
  3. Mit welchem Raumbedarf (in m²) wird seitens der Stadt für diese Beratung gerechnet?
  4. Findet die Anmeldung sowie das Informations- und Beratungsgespräch in räumlicher Distanz oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ort der gesundheitlichen Pflichtberatung statt?
  5. Welche berufliche Qualifikation wird für Mitarbeitende, die mit der Durchführung der Anmel¬dung sowie des Informations- und Beratungsgesprächs mit Sexarbeiter*innen betraut werden, für erforderlich erachtet?
  6. Ist geplant, bei der Durchführung des Informations- und Beratungsgesprächs ausschließlich oder vorwiegend Mitarbeiterinnen (also keine männlichen Mitarbeiter) einzusetzen?
  7. Ist geplant, die einzusetzenden bzw. neu einzustellenden Mitarbeiter*innen speziell zu schulen? Wenn ja, mit welchen Inhalten und mit welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht?
  8. Wie viele Stellen (mit Angabe des Stellen- bzw. Stundenumfangs) werden für notwendig erachtet, um in Frankfurt der Anmeldung von Sexarbeiter*innen und dem gesetzlichen Auftrag zur Durchführung eines Informations- und Beratungsgesprächs nachzukommen?
  9. Sind die hierfür erforderlichen Personalressourcen mit bereits vorhandenen Kräften abzudecken oder geht die Stadt von Neueinstellungen zu diesem Zweck aus?
  10. Wie hoch beziffert die Stadt die Zahl der erforderlichen Dolmetscher- bzw. Sprachmittler*innen, um die Anmeldung der Sexarbeiter*innen und das verpflichtende Informations- und Beratungsgespräch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchführen zu können? Soll dabei das bestehende Angebot der Telefondolmetschung genutzt werden?
  11. Wie hoch wird der jährliche Stundenumfang bei Dolmetscher- bzw. Sprachmittler*innen im Zuge des Anmeldeprocedere bzw. der Durchführung des Informations- und Beratungsgesprächs veranschlagt?
  12. Erfolgt der Einsatz von Dolmetscher- oder Sprachmittler*innen in diesem Zusammenhang auf Antrag der betroffenen Sexarbeiter*innen oder regelhaft?
  13. Sind die wichtigsten von Sexarbeiter*innen gesprochenen Sprachen an jedem Öffnungstag der Anmeldung und des Beratungs- und Informationsgesprächs abrufbar? Wenn nein, warum nicht?
  14. Mit welchen jährlichen Gesamtkosten rechnet die Stadt durch den Einsatz von Dolmetscher- bzw. Sprachmittler*innen in diesem Kontext?
  15. Wie hoch werden die jährlichen Gesamtkosten (personal- einschl. Sachkosten) für die mit der Anmeldung von Sexarbeiter*innen in Frankfurt verbundenen Abläufe und Prozesse veranschlagt (ohne Kosten für die gesundheitliche Pflichtberatung)?
  16. Soll die Abwicklung der Anmeldung bzw. des Informations- und Beratungsgesprächs in Form offener Sprechstunden oder in Form einer Terminierung aufgrund einer vorab von den Sexarbeiter*innen vorzunehmenden Anfrage erfolgen?
  17. Ist davon auszugehen, dass Sexarbeiter*innen mit Wartezeiten im Hinblick auf die Anmeldung bzw. die Durchführung eines Informations- und Beratungsgesprächs zu rechnen haben? Wenn ja, um welche Größenordnung geht es bei diesen möglichen Wartezeiten?
  18. Welche durchschnittliche Zeitdauer pro Fall wird für die Abwicklung der Anmelde-Formalitäten jenseits des obligatorischen Informations- und Beratungsgesprächs veranschlagt?
  19. Welche durchschnittliche Zeitdauer wird für die Abwicklung eines Informations- und Beratungsgesprächs mit einer Sexarbeiterin veranschlagt?
  20. An welchen bzw. an wie vielen Tagen die Woche wird Sexarbeiter*innen Gelegenheit zur Anmeldung bzw. zur Teilnahme an einem Informations- und Beratungsgespräch gegeben?
  21. Welche täglichen Öffnungszeiten sind hierfür vorgesehen?
  22. Mit welcher Zahl (a) täglich, (b) wöchentlich, (c) monatlich abgewickelter Anmeldevorgänge rechnet der Magistrat?
  23. Mit welcher Zahl (a) täglich, (b) wöchentlich, (c) monatlich abgewickelter Informations- und Beratungsgespräche rechnet der Magistrat?
  24. Ist geplant, von Sexarbeiter*innen Gebühren für die Inanspruchnahme der Anmeldung bzw. des Informations- und Beratungsgesprächs zu erheben? Wenn ja, in welcher Höhe?
  25. Ist geplant, im Kontext der Anmeldung von Sexarbeiter*innen bzw. der Durchführung von Informations- und Beratungsgesprächen Fachberatungsstellen einzubeziehen? Wenn ja, welche?
  26. Laut Gesetz ist für das Beratungs- und Informationsgespräch ein „vertraulicher Rahmen“ vorgesehen. Welche Vorkehrungen trifft die hiesige „zuständige Behörde“, um diesen vertraulichen Rahmen herzustellen?
  27. Existieren bereits bundeseinheitliche Vordrucke für eine Anmelde-Bescheinigung?
  28. Es besteht die gesetzliche Vorgabe, dass sämtliche Länder und Kommunen, in denen ein/e Sexarbeiter*in beabsichtigt, der Prostitution nachzugehen, in der Anmeldebescheinigung aufgelistet werden müssen. Daher ist zu erwarten, dass aufgrund der bekannt hohen Mobilität von Sexarbei¬tenden vorsorglich eine große Anzahl von Kommunen benannt werden, um zu vermeiden, aufgrund nachträglicher Änderungen erneut bei der Behörde vorstellig werden zu müssen. Theoretisch ließen sich maximal alle 11.091 Städte und Gemeinden Deutschlands seitens der Anmelder*innen benennen. Ist die amtliche Meldebescheinigung groß genug, um diese Anzahl der Orte aufzunehmen?
  29. Nach § 34 Abs. 6 ProstSchG ist die in Frankfurt für anmeldepflichtige Sexarbeiter*innen zuständige Behörde verpflichtet, deren Anmeldedaten regelmäßig an die jeweils zuständigen Behörden der angemeldeten Tätigkeitsorte zu übermitteln. Existieren nach Kenntnis des Magistrats bereits in sämtlichen Kommunen, in denen Prostitution erlaubt ist, die für diese Anmeldung zuständigen Behörden?
  30. Auf welchem Wege erfolgt die gesetzlich vorgesehene Übermittlung der geplanten Tätigkeitsorte von Sexarbeiter*innen an die zuständige Behörde anderer Kommunen? Sind dem Magistrat bereits sämtliche Adressaten bekannt? Falls nein, wie viele Adressaten sind dem Magistrat bekannt?
  31. Falls die Ãœbermittlung elektronisch erfolgt:
    1. Wie ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sicherzustellen, dass sensible, persönliche Daten von Sexarbeiter*innenausschließlich an amtliche Adressaten weitergeleitet werden, die befugt sind, diese Daten zur Kenntnis zu nehmen?
    2. Mit welcher Verschlüsselungsqualität werden die Daten übermittelt?
    3. Wie wird sichergestellt, dass auch die in anderen Kommunen jeweils zuständigen Behör-den über die entsprechenden Verschlüsselungstechnologien verfügen und sie auch nutzen, um den entsprechenden Übermittlungsvorgang der Daten sicher zu bewerkstelligen?
  32. Wie stellt die in Frankfurt zuständige Behörde sicher, dass in der von einer/m Sexarbeiter*in als zukünftiger Tätigkeitsort angegebenen Kommune die Ausübung der Prostitution nicht tatsächlich gemäß Art. 297 EG StGB verboten ist?
  33. Verfügt die in Frankfurt für die Anmeldung von Sexarbeiter*innen zuständige Behörde über eine Negativliste aller deutschen Kommunen, in denen aufgrund von Art. 297 EGStGB und darauf beruhender Erlasse die Prostitutionsausübung aktuell verboten ist, so dass behördlicherseits die Aufnahme dieser Orte in die Anmeldebescheinigung vorab ausgeschlossen wird und nicht sensible Daten an solche Kommunen weitergeleitet werden?
  34. Welcher Personal- und Zeitaufwand wird veranschlagt, um herauszufinden, ob die von Sexarbeiten¬den bei der Anmeldung genannten Orte zukünftiger Tätigkeitsausübung nicht solche Orte sind, in denen Prostitutionsausübung aufgrund der Einwohnerzahl aktuell gar nicht erlaubt ist?
  35. Verfügt die in Frankfurt für die Anmeldung von Sexarbeiter*innen zuständige Behörde über ein regelmäßiges Update all jener Orte, an denen in Deutschland die Prostitutionsausübung aktuell verboten ist?
  36. Laut § 5 Abs. 2 ProstSchG darf eine Anmeldebescheinigung nicht erteilt werden, wenn „die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht“. Wie will die in Frankfurt für die Anmeldung von Sexarbeiter*innen zuständige Behörde diesem gesetzlichen Auftrag nachkommen und den Sachverhalt praktisch aufklären?
  37. Sieht die Stadt Frankfurt in der Frage nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft bzw. in der Frage nach dem Zeitpunkt einer möglicherweise bevorstehenden Entbindung eine Kollision mit dem grundgesetzlich garantierten Persönlichkeitsschutz? Wenn nein, warum nicht?
  38. Laut § 5 Abs. 2 ProstSchG darf eine Anmeldebescheinigung nicht erteilt werden, wenn Anhalts-punkte dafür vorliegen, dass eine Sexarbeiterin von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, einer „auslandsspezifischen Hilflosigkeit“ oder einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängig-keit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.“ Welche Qualifikationen befähigen Mitarbeiter*innen der in Frankfurt für die Anmeldung von Sexarbeiter*innen zuständigen Behörde, diese komplizierten Sachverhalte mit hinreichender Gewissheit innerhalb der knapp bemessenen Zeit eines „Informations- und Beratungsgesprächs“ aufzuklären?
  39. Nach welchen Kriterien wird seitens der zuständigen Behörde der Stadt Frankfurt vom Vorliegen der „Ausnutzung einer Zwangslage“ ausgegangen?
  40. Nach welchen Kriterien wird seitens der zuständigen Behörde der Stadt Frankfurt vom Vorliegen einer aktuell bestehenden bzw. einer zukünftig erfolgenden Ausbeutungausgegangen?
  41. Wie bewertet der Magistrat Befürchtungen von Betroffenen, von Selbstorganisationen und Datenschützern, dass die Mitführpflicht hinsichtlich der Anmeldebescheinigung eine stig¬mati-sierende Wirkung hat und zudem geeignet ist, wegen der dort aufgenommenen sensiblen Daten unbefugten Dritten Erpressungspotenzial an die Hand zu geben?
  42. Welche Vorkehrungen im Hinblick auf den Datenschutz trifft die zuständige Behörde, damit unbefugte Dritte innerhalb der Behörde keinen Zugang zu sensiblen Daten von Sexarbeiter*innen erlangen?
  43. An welche Behörden werden die von Sexarbeiter*innen im Zuge ihrer Registrierung erhobenen Daten weitergegeben?

D. Organisation und Durchführung der Erlaubniserteilung im Hinblick auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

  1. Wie viele Stellen mit welchem Zeitumfang erfordert die Gewährleistung der gesetzlichen Vorgabe, Erlaubnisse für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes auszustellen und das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu überprüfen?
  2. Mit welchen jährlichen Personal- und Sachkosten rechnet der Magistrat hinsichtlich der Erteilung und Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnissen für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes?
  3. Werden im Zusammenhang der Erteilung von Erlaubnissen für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes von den Antragstellern Gebühren erhoben? Falls ja, in welcher Höhe?
  4. Laut § 12 ProstSchG liegt es im Ermessen der zuständigen Behörden, Erlaubnisse für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes zeitlich zu befristen. Mit welchen Fristen ist zu rechnen?
  5. Nach welchen Kriterien erfolgen solche Befristungen?
  6. Gemäß § 17 ProstSchG kann eine Erlaubnis „inhaltlich beschränkt“ oder mit Auflagen verbunden werden, sofern der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der Jugend oder der Schutz vor Ausbeutung nicht gewährleistet sind. Verfügt die Stadt Frankfurt über einen klar und eindeutig formulierten Kriterienkatalog, wann die genannten Schutzziele erreicht und eingehalten sind bzw. wann dies nicht der Fall ist, um die inhaltliche Beschränkung von Erlaubnissen und die Auflagen-Erteilung transparent zu gestalten?
  7. Gemäß § 14 ProstSchG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn aufgrund der Angebotsgestaltung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt ist bzw. der Ausbeutung Vorschub geleistet wird. Verfügt die Stadt Frankfurt über einen transparenten Kriterienkatalog dafür, ob bzw. ab wann eine „Angebotsgestaltung“ die Versagung der Erlaubniserteilung rechtfertigt?
  8. Gemäß § 14 ProstSchG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn aufgrund der vorgesehenen Vereinbarungen mit Prostituierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt ist bzw. der Ausbeutung Vorschub geleistet wird. Verfügt die Stadt Frankfurt über einen transparenten Kriterienkatalog dafür, ob bzw. ab wann „Vereinbarungen mit Prostituierten“ die Versagung der Erlaubniserteilung rechtfertigen? Welche Kriterien bestimmen, ob oder ab wann „der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub geleistet“ wird?
  9. Nach § 19 Abs. 1 ProstSchG soll die Prüfung der Tauglichkeit eines Prostitutionsfahrzeugs gesondert von der regelmäßigen Hauptuntersuchung erfolgen. Wo wird das von wem gemacht?
  10. Erlaubnisse werden laut § 15 ProstSchG nur dann erteilt, wenn die Antragsteller die „erforderliche Zuverlässigkeit“ besitzen. Neben der Einsicht in ein „Führungszeugnis für Behörden“ kann parallel dazu auch noch die zuständige Behörde der Landespolizei „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ vortragen.
      1. Welches ist in Frankfurt die „zuständige Behörde der Landespolizei“?
      2. Welche Rolle spielen polizeiliche „Bedenken“, wenn laut Führungszeugnis die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 15 Abs. 1 gegeben ist?
  11. Werden für die Zuverlässigkeitsprüfung extra Gebühren erhoben? Wenn ja, in welcher Höhe?
  12. Gemäß § 16 ProstSchG müssen in einem Betriebskonzept „typische organisatorische Abläufe“ eines Prostitutionsbetriebs dargelegt werden. Was ist darunter aus Sicht des Magistrats zu verstehen?
  13. Gemäß § 14 ProstSchg ist eine Erlaubniserteilung zu versagen, wenn die örtliche Lage eines Prostitutionsgewerbes dem „öffentlichen Interesse“ widerspricht. Wann widerspricht in Frankfurt die örtliche Lage eines Prostitutionsgewerbes dem „öffentlichen Interesse“? Bitte begründen Sie dies detailliert unter Berücksichtigung der unter A.8 genannten Gewerbeformen.
  14. Gemäß § 14 ProstSchG ist eine Erlaubniserteilung zu versagen, wenn „Mindestanforderungen“ nach den §§ 18 und 19 ProstSchG nicht eingehalten werden, „soweit die Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestanforderungen zugelassen hat“. Beabsichtigt die in Frankfurt zu¬ständige Behörde, Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestanforderungen zuzulassen? Wenn ja, welche?
  15. Überprüft die zuständige Behörde die Einhaltung der Mindestanforderungen allein aufgrund der Angaben im Betriebskonzept oder auch durch Überprüfungen vor Ort?
  16. Erfolgen Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung von Mindestanforderungen bei Prostitutionsgewerben vor oder nach Erteilung der Erlaubnis?

DIE LINKE. im Römer

Anfragestellende:

Stv. Martin Kliehm

Stv. Pearl Hahn

 

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