Bebauung demokratisieren

Antrag der Fraktion DIE LINKE. im Römer

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Stadtverordnetenversammlung wird von der Bauaufsicht detailliert informiert, wenn sie Maßnahmen genehmigt, die von einem beschlossenen Bebauungsplan abweichen. Befreiungen von rechtsgültigen Bebauungsplänen sind der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen und werden erst wirksam, nachdem sie von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen sind.

Begründung:

Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsicht Frankfurt nutzt jedoch regelmäßig die Befreiung von den Festsetzungen in Bebauungsplänen als Planungsinstrument.
Dieses Vorgehen führt dazu, dass Verfahren zur Bürgerbeteiligung, die bei einer Neuaufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausgehebelt heben. Von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Eckpunkte, wie beispielsweise die Quote für öffentlich geförderten Wohnraum, können damit umgangen und weitreichende Veränderungen des Stadtbildes ohne demokratische Grundlage umgesetzt werden. Um eine demokratische Legitimation nach Planungsrecht zu gewährleisten, müssen in Zukunft auch Befreiungen von den Festsetzungen in Bebauungsplänen der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt und von den gewählten Stadtverordneten verabschiedet werden.
Nach § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde Bebauungspläne als Satzungen. Sofern die Bauaufsicht, als Genehmigungsbehörde, von dieser Satzung abweicht, verletzt sie den politischen Willen der Gemeinde. Deshalb ist die Stadtverordnetenversammlung von dieser Abweichung mindestens zu informieren. Als städtisches Amt obliegt es der Bauaufsichtsbehörde, der Stadtverordnetenversammlung über ihr Handeln zu berichten. So ist vor jeder Genehmigung eines Bauantrags der Fachausschuss in Form eines Formblatts über das Bauvorhaben zu unterrichten, aus dem hervorgeht wie bei der Genehmigung von einem Bebauungsplan abgewichen wird, ob das Vorhaben nach § 34 BauGB genehmigt wird und inwiefern von der umgebenden Bebauung abgewichen wird.
Dieses demokratisierte Verfahren gewährleistet die Bindungskraft der Bebauungspläne und trägt dazu bei, dass Absprachen mit einzelnen Bauunternehmen transparenter werden. Sofern angemessen und angebracht wird das rechtlich vorgeschriebene Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans unter Beteiligung der Anwohner*innen eingesetzt.

Dieser Beitrag wurde unter Anträge abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
Nach oben