Rechtssichere und nachhaltige Maßnahmen zur Minderung des Fluglärms im Frankfurter Süden

ANTRAG

Der Ortsbeirat möge beschließen:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

1. Der Magistrat wird aufgefordert, sich in der Hauptversammlung der Fraport AG, im Aufsichtsrats der Fraport AG, in der Fluglärmkommission des Flughafens Frankfurt, im Forum Flughafen & Region, im Expertengremium des Umwelt- und Nachbarschaftshauses sowie durch einen Antrag an die zuständige Luftverkehrsbehörde dafür einzusetzen und Sorge zu tragen, dass alle Maßnahmen der Lärmminderung und des Aktiven Lärmschutzes so umgesetzt werden, dass deren Bestand von den Betroffenen jederzeit rechtlich eingefordert werden kann.

2. Der Magistrat wird aufgefordert, sich in den vorgenannten Gremien und bei der Landesregierung für die Einführung eines rechtssicheren Nachtflugverbots am Flughafen Frankfurt von 22 Uhr bis 6 Uhr  einzusetzen.

3. Der Magistrat wird aufgefordert, sich in den oben genannten Gremien und bei der Landesregierung dafür einzusetzen, dass bis zur Einführung des Nachtflugverbots die Zahl der zulässigen durchschnittlichen Nachtflugbewegungen von 133 pro Nacht auf die derzeit nachgefragten durchschnittlich 86 Flugbewegungen pro Nacht in einem Planergänzungsverfahren reduziert werden.

4. Der Magistrat wird aufgefordert, sich in den oben genannten Gremien und bei der Landesregierung dafür einzusetzen, dass die Reduzierung der durchschnittlichen nächtlichen Flugbewegungen außerdem dynamisch angelegt sein soll und schließlich zur Einstellung des Nachtflugbetriebs führen soll.

Begründung:

Die Menschen, die im Frankfurter Süden und im gesamten Rhein-Main-Gebiet unter den Flugrouten leben, leiden seit der Eröffnung der neuen Landebahn im Jahre 2011 darunter, dass sie jede Nacht höchstens 6 Stunden Nachruhe haben. Krankheiten, vorzeitige Sterbefälle und nachhaltige Beeinträchtigung in der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sind die Folgen. Die Situation ist unerträglich.

Es ist höchste Zeit, dass der Magistrat für rechtssichere und nachhaltige Maßnahmen zur Minderung des Fluglärms im Frankfurter Süden und für ein Nachtflugverbot von 22 – 6 Uhr tätig wird.

Nachtflugverbot von 22 – 06 Uhr – geht! Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 04. April 2012 Akz. 4 C 8.09, Rn 374 zum Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt vom 18.12.2007 entschieden, dass der Genehmigungsvorbehalt Teil A XI 51.4. (5. 144 f) des Planfeststellungsbeschlusses eine drittschützende Wirkung entfalte und diese auch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes einschließe.

Die rechtssichere Umsetzung Lärm mindernder Maßnahmen ist wichtig.

Nur so kann die Dauerhaftigkeit der Maßnahmen gewährleistet werden. Die derzeitige Absicht der Landesregierung, alle Maßnahmen als freiwillige Maßnahmen umzusetzen, ist nicht akzeptabel.

Das Prinzip freiwilliger Umsetzung Lärm mindernder Maßnahmen soll Klagen gegen solche Maßnahmen unterlaufen. Damit wird aber auch der Anspruch der Betroffenen auf Rechtssicherheit unterlaufen. Die Fraport AG kann freiwillige Maßnahmen jederzeit wieder ändern, ohne dass sich die Betroffenen dagegen mit Mitteln des Rechtsstaats wehren können. Um das zu verhinden, muss Rechtsverbindlichkeit hergestellt werden.

Nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest zeigte sich selbst der für die Planfeststellung zuständige Minister vom unerwartet hohen Lärmniveau überrascht. Diese Ãœberraschung schlug sich dann nieder in der von der Landesregierung initiierten „Allianz für Lärmschutz“ vom Februar 2012.

Diese subjektive Wahrnehmung des „unerwartet hohen Lärmniveaus“ wird durch Messungen der Fraport AG bestätigt. Wer auf der Fraport Webseite den „Persönlichen Fluglärmsteckbrief“ für den Fraport Messpunkt 44 (Nachweispunkt -NWP- FRA_17) auf dem Lerchesberg, für  die Martin-Buber-Schule (NWP FRA_20), für die Adresse Sachsenhäuser Landwehrweg 156 (NWP FRA_14) und für die Adresse Hainerweg 251 (NWP FRA_16) eingibt, findet schon für das Jahr 2013 für die Nacht weitgehend Lärmwerte vor, die in der Planfeststellung vom 18.12.2007 erst für den Ausbaufall bei laut Planfeststellung angenommenen 54.750 nächtliche Flugbewegungen pro Jahr bei insgesamt 701.000 Flugbewegungen pro Jahr insgesamt in die Abwägung genommen wurden.
Die Planfeststellung vom 18.12.2007 ging noch von durchschnittlich 150 Flugbewegungen pro Nacht, mithin von 54.750 jährlichen Flugbewegungen in der Nacht aus.
Das BVerwG hat diese Zahl auf durchschnittlich 133 pro Nacht (entspricht 48.545  nächtlichen Flugbewegungen pro Jahr) reduziert. Eine neue Berechnung und eine neue Abwägung erfolgten nicht, schließlich führte diese Reduzierung um 17 Flugbewegungen pro Nacht ja zur Abnahme der nächtlichen Belastung.

Schon 2013 wurden mit deutlich weniger Flugbewegungen laut Fraport schon Lärmwerte für die Nacht erreicht, die annähernd schon denjenigen entsprechen, die für die Zeit nach dem Ausbau mit viel mehr Flugbewegungen prognostiziert wurden!
Im Gutachten G10.1 (Anhang PFB) werden für den Planfall (Annahme: 150 Flugbewegungen pro Nacht) für die genannten Nachweispunkte Lärmwerte dB(A)-Nacht angegeben, die laut Fraport schon 2013 bei nur 86 Flugbewegungen pro Nacht nahezu erreicht waren. Die Berechnung der zu erwartenden Lärmbelastung auf der Grundlage der Werte von 2013 zeigt, dass bei den Verkehrszahlen der Planfeststellung alle Lärmwerte über den Werten der Abwägung von 2007 liegen werden.

Die Luftverkehrsbehörde ist also aufgefordert über eine Planergänzung gemäß Genehmigungsvorbehalt Teil A XI 51.4. (5. 144  f) des Planfeststellungsbeschlusses ein Planergänzungsverfahren zur Reduzierung der nächtlichen Flüge einzuleiten.

Antragsteller:
Knut Dörfel
Marlis Gutmann

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