Mietsteigerungen in Milieuschutz wirksam begrenzen

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Zu allen bestehenden Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB (zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder „Milieuschutzsatzungen“) wird eine Richtlinie für Genehmigungsverfahren festgelegt, die eine Begrenzung der Mieten auf die ortsübliche Vergleichsmiete festlegt. Der Magistrat wird beauftragen, diese Regelung insbesondere bei der Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen einzuhalten.

Begründung:

Die Stadtverordneten haben im November 2018 der Ausweisung von sechs neuen Erhaltungssatzungen nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB zugestimmt, abgedeckt sind die Gebiete Nordend-Mitte (M 170, Erhaltungssatzung Nr. 50), Berger Straße (M 171, Erhaltungssatzung Nr. 51), Westliches Ostend (M 172, Erhaltungssatzung Nr. 52), Gutleutviertel (M 173, Erhaltungssatzung Nr. 53), Sachsenhausen-Nord (M 174, Erhaltungssatzung Nr. 55), Nordend-Süd (M 175, Erhaltungssatzung Nr. 56). In weiteren Gebieten bestehen bereits solche Erhaltungssatzungen, die die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten sollen, bspw. in Bockenheim (M 23/2015, Erhaltungssatzung Nr. 47). Die Wohnbevölkerung ist

Eine der Hauptgründe für Mieterhöhungen in Bestandswohnungen in Frankfurt sind Modernisierungsmaßnahmen. Vermieter*innen können bis zu elf Prozent der Kosten für energetische Sanierung auf die Miete umlegen. Diese Bundesregelung führt zu Mietsteigerungen, die teilweise mehr als 50 Prozent der ursprünglichen Miete ausmachen. Die neuen Mieten sind dann von vielen Mieter*innen nicht mehr bezahlbar.

Die Erhaltungssatzung zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung – sogenannte Milieuschutzsatzung – ist ein Instrument, dies zu verhindern. Mit einem zusätzlichen Verweis auf eine Obergrenze für Sanierungsfälle werden exorbitante Mietsteigerungen in Gebieten vermieden, die von Aufwertungsdruck betroffen sind.

Nach § 172 (4) darf die Genehmigung versagt werden „wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.“ Ebenso ist es in den entsprechenden Frankfurter Erhaltungssatzungen in § 3 (2) festgehalten.

Andere Städte machen dieses Handeln vor, so ist es beispielsweise in Berlin bereits Praxis, die Mieterhöhungen auch bei Modernisierungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete (dort „Verordnungsmiete“) zu begrenzen. Dieses Vorgehen wird durch eine prominente Kommunikation transparent gemacht.

Auch für Frankfurt trifft es zu, dass eine beabsichtigte Überschreitung der Vergleichsmieten Hinweis darauf geben, dass Verdrängung droht. Deshalb werden Baumaßahmen, die eine Übersteigung der Vergleichsmiete nach sich ziehen auch in Frankfurt nicht genehmigt.

DIE LINKE. im Römer
Dominike Pauli und Martin Kliehm
Fraktionsvorsitzende

Antragstellende:
Stv. Ayse Dalhoff
Stv. Dominike Pauli
Stv. Eyup Yilmaz
Stv. Martin Kliehm
Stv. Merve Ayyildiz
Stv. Michael Müller
Stv. Monika Christann
Stv. Pearl Hahn

Dieser Beitrag wurde unter Anträge veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
Nach oben